Begrenzte Zulassungsmöglichkeiten (partielle Entsperrungen)
Begrenzte Zulassungsmöglichkeiten (partielle Entsperrungen)
Besonderheiten bestehen bei sogenannten partiellen Entsperrungen.
Waren als Planungsbereiche bezeichnete Gebiete ehemals für Neuzulassung wegen Überversorgung durch Beschluss des Landesausschusses gesperrt und ergeben sich nun eine oder mehrere Niederlassungsmöglichkeit(en) durch mehr Bevölkerung oder den ersatzlosen Verzicht von Ärzten, so wird das Gebiet lediglich "partiell entsperrt".
Die Niederlassungsmöglichkeiten sind durch Beschluss des Landesausschusses der Anzahl nach beschränkt.
Der Zulassungsantrag ist binnen einer durch Beschluss des Landesausschusses festgelegten Frist bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses einzureichen. Sollten mehr Bewerbungen vorliegen, als Stellen ausgeschrieben wurden, trifft der Zulassungsausschuss eine Auswahlentscheidung.
Auswahlkriterien sind:
- berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V.
Weiterhin wird bei mehreren geeigneten Bewerbern die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten berücksichtigt.