Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Antje Köpping

Prüfung nach statistischen Durchschnittswerten

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Diese Prüfart ist keine gesetzlich vorgeschriebene Hauptprüfart mehr, wie es früher der Fall war. Der Gesetzgeber lässt aber die Vereinbarung dieser Prüfart zu. Für Sachsen-Anhalt ist diese Prüfart in § 10 der Prüfvereinbarung vereinbart und kann durchgeführt werden, wenn eine Richtgrößenprüfung nicht erfolgen kann. Dies ist vor allem der Fall, wenn für die entsprechende Fachgruppe keine Richtgrößen vereinbart wurden oder eine Praxis nicht alle 4 Quartale eines Kalenderjahres unter derselben Betriebsstättennummer tätig war.

Hierbei ist der Durchschnitt der Fachgruppe das Maß, da bei diesem von einer wirtschaftlichen Verordnungsweise ausgegangen wird. Eine Praxis ist bei dieser Prüfart auffällig, wenn sie eine Überschreitung von erstmals mindestens 60 % oder mehrmals innerhalb von 4 Quartalen von mindestens 40 % im Vergleich zur Fachgruppe aufweist. Bei Überschreitung der genannten Aufgreifkriterien kann die Prüfungsstelle die quartalsweise durchzuführende Prüfung einleiten.

Im Falle der Prüfung werden die betroffenen Ärzte von der Prüfungsstelle informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Ärzte haben dann Gelegenheit, ihre Praxisbesonderheiten darzustellen.

Die Prüfungsstelle führt anhand der vorliegenden Unterlagen die Prüfung durch und entscheidet, ob und in welchem Umfang Praxisbesonderheiten vorliegen. Je nach Umfang wird keine Maßnahme, eine Beratung oder ein Regress beschlossen. Gegen den entsprechenden Prüfbescheid können die Verfahrensbeteiligten Widerspruch beim Beschwerdeausschuss einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

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