Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Prüfung in besonderen Fällen

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Antje Köpping

Prüfung in besonderen Fällen

Grundlage für diese Prüfung ist § 13 der Prüfvereinbarung.

Dies ist keine umfassende Wirtschaftlichkeitsprüfung und es gibt hierfür auch keine festen Aufgreifkriterien. Einzelne Krankenkassen stellen Anträge bei veranlassten, verordneten oder selbst erbrachten Leistungen, bei denen im einzelnen Behandlungs- oder Verordnungsfall gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen wurde.

Bei dieser Prüfart werden Prüfanträge häufig bzgl. der Verordnungsmenge oder der Dauer der Verordnung bei einzelnen Versicherten für mehrere Quartale gleichzeitig gestellt.

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