Prüfung auf Feststellung des Sonstigen Schadens
Prüfung auf Feststellung des Sonstigen Schadens
Grundlage für diese Prüfung sind die Bundesmantelverträge (§ 48 BMV-Ä und § 44 EKV-Ä) sowie § 14 der Prüfvereinbarung.
Dies ist keine umfassende Wirtschaftlichkeitsprüfung und es gibt hierfür auch keine festen Aufgreifkriterien. Einzelne Krankenkassen stellen quartalsweise Anträge bei verordneten Leistungen, die aus der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen sind, oder fehlerhaften Bescheinigungen.
In den meisten Fällen handelt es sich um Verordnungen, die aufgrund bestehender Richtlinien, wie Arzneimittel-, Heilmittel- oder Hilfsmittel-Richtlinien unzulässig waren.