Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Feststellung der Zulässigkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf

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Antje Köpping

Feststellung der Zulässigkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf

Zusätzlich zur übergreifenden Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Richtgrößen- oder Durchschnittsprüfung bzgl. des Gesamtverordnungsverhaltens kann eine Beanstandung einzelner Verordnungen des Sprechstundenbedarfs erfolgen.

In diesem Fall stellt die den Sprechstundenbedarf abrechnende Stelle – die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) – Regressanträge für Rezepte, die gegen die für Sachsen-Anhalt gültige Sprechstundenbedarfsvereinbarung verstoßen. Die Geringfügigkeitsgrenze pro Antrag und Quartal beträgt 30,00 € Netto.

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