Nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähige Mittel
Liste nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähiger Mittel in Sachsen-Anhalt
Die Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) zulasten der GKV ist für Sachsen-Anhalt in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB-Vereinbarung) und der dazugehörigen Anlage „Verordnungsfähige Mittel“ und Sonderregelungen geregelt.
Wenn ein Arzt die in der SSB-Vereinbarung und deren Anlage verankerten Regelungen nicht einhält und dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 30,00 Euro pro Quartal überschreitet, stellt die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) als die von den Krankenkassen beauftragte Abrechnungsstelle für den SSB in der Regel innerhalb eines Jahres einen Erstattungsantrag. Sofern der Arzt den Antrag nicht anerkennt, entscheidet die für die Prüfung in Sachsen-Anhalt zuständige Prüfungsstelle, ob der Antrag der RPD berechtigt war. Ist dies der Fall, erlässt die Prüfungsstelle einen Nachforderungsbescheid gegen den Arzt.
Zur Unterstützung einer korrekten Verordnung und zur Vermeidung von Prüfanträgen und Regressen haben wir im Teil 1 der folgenden Liste alle Mittel in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt, über die die Prüfungsstelle, der Beschwerdeausschuss oder das Sozialgericht Magdeburg für frühere Zeiträume bereits rechtskräftig entschieden haben, dass diese nicht über den SSB verordnet werden dürfen.
Im Teil 2 sind Mittel verzeichnet, die von der RPD beanstandet wurden, bei denen aber noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, so dass die Beurteilung der Verordnungsfähigkeit noch nicht abgeschlossen ist. Bis dahin ist die Verordnung eines solchen Mittels ggf. mit dem Risiko einer Nachforderung behaftet.
Die Liste ist nicht abschließend! Über eine erhebliche Zahl anderer Mittel wurde bislang kein Antrag gestellt oder noch nicht abschließend entschieden. Die Liste wird deshalb bei Vorliegen weiterer rechtskräftiger Bescheide aus den Prüfgremien bzw. Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit in der Regel vierteljährlich aktualisiert.
Wichtiger Hinweis!
Auch für Artikel, die den gelisteten vergleichbar sind, besteht die Möglichkeit, dass diese bei Verordnung über den SSB ebenfalls von der RPD beanstandet werden.
Bei Anfragen zur Verordnungsfähigkeit von SSB ist zu beachten, dass die Mitarbeiterinnen der KVSA Sie gern dazu beraten, aufgrund der Prüfzuständigkeit der Prüfgremien aber nicht befugt sind, rechtsverbindliche Auskünfte zu erteilen.