Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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1. Quartal 2015

Honorarverteilung 1. Quartal 2015

Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes

Die Vertreterversammlung der KVSA hat am 3. Dezember 2014 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) für das 1. Quartal 2015 beschlossen. Diese Änderungen des HVM wurden mit der PRO 12/2014 bekannt gegeben.


Die Änderungen umfassen neben redaktionellen und formalen Änderungen im Wesentlichen die Einführung von weiteren Qualifikationsgebundenen Zusatz-Volumen (QZV) für die Arztgruppe der Frauenärzte (QZV „Besuche“, Klein-Chirurgie“, „Verordnung medizinische Rehabilitation“, „Sonographie I“, „Zusatz-Pauschale Onkologie“, „Infusionen“ und „Transfusionen“). Darüber hinaus setzt die Zuweisung eines Regelleistungsvolumens (RLV) für einen Arzt die Abrechnung von RLV-relevanten Fällen des Arztes voraus.

Vorbehalt

Die Vergütung nachfolgender Leistungen und Leistungsbereiche steht unter Vorbehalt:

- Punktwertzuschläge der Hausbesuchsleistungen, Pauschale für die fachärztliche
  Grundversorgung, Strukturpauschale für Haus- und Kinderärzte und der
  Leistungen des organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienstes,

- Vergütung förderungswürdiger Leistungen in Form eines Punktwertzuschlages zu
  Versicherten- und Grundpauschalen,

- Erhöhung der Wegepauschalen,

- außerbudgetäre Vergütung der Leistungen der Kapitel 22, 23, 35.1 (mit
  Ausnahme der GOP 35150) und 35.3 EBM zum Wert der Eurogebührenordnung
  für psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte für Kinder- und
  Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, Fachärzte für Psychiatrie und
  Psychotherapie, Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für psychosomatische
  Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen
  Ärzte.

Sollten die Vergütungsvereinbarungen für die Jahre 2013 bis 2015 durch die Aufsichtsbehörden ganz oder teilweise beanstandet werden, müssten auf Grund der ggf. zu ändernden Inhalte die o.g. zusätzlichen Vergütungen zurück gefordert werden. Für die Leistungen der Kapitel 22, 23, 35.1 (mit Ausnahme der GOP 35150) und 35.3 EBM würde die Vergütung innerhalb der QZV erfolgen. Für die o.g. Arztgruppen müssten nachträglich QZV-Fallwerte neu berechnet werden.

Der Vorbehalt wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Nähere Informationen zur Vergütung 2013 bis 2015 finden Sie hier.