Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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3. Quartal 2014

Honorarverteilung 3. Quartal 2014

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Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes für das 3. Quartal 2014

Die Vertreterversammlung der KVSA hat am 21. Mai 2014 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) für das 3. Quartal 2014 beschlossen. Die KBV hat rückwirkend zum 1. Oktober 2013 die Vorgaben zur Honorarverteilung geändert und Klarstellungen getroffen, sodass diese formal in den HVM der KVSA zu übernehmen waren. Da mit dem 3. Quartal 2014 die Bildung von Grundbeträgen zur Trennung der MGV abgeschlossen ist, können ab dem 4. Quartal 2014 diverse Regelungen zur Berechnung der Grundbeträge entfallen, sodass aus diesem Grund der HVM auf die Gültigkeit für das 3. Quartal 2014 beschränkt ist. Die durch die KBV rückwirkend zum 1.10.2013 festgelegten Änderungen betreffen die Grundbeträge Hausärzte, Fachärzte und den Grundbetrag PFG.

Für die Berechnung des Grundbetrags Hausärzte wurde festgelegt, dass der sich für die Hausärzte aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 319. Sitzung (Anteil an den bundesweit zur Verfügung gestellten 70 Mio €) ergebende Betrag bei den Fortschreibungen der Grundbeträge unberücksichtigt bleibt, da es sich explizit um einen für das Jahr 2014 bereitgestellten Betrag handelt. Für die Fachärzte wird klarstellend der gem. Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 302. Sitzung (Dialyse) bereitgestellte Betrag den Finanzmitteln des fachärztlichen Versorgungsbereichs abgezogen, da dieser dem Grundbetrag PFG zur Verfügung steht. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass Steigerungen auf der Grundlage von § 87a Abs. 4 Satz 3 SGB V (Morbidität) auf den Grundbetrag Fachärzte angewendet werden und nicht mehr nur steigernd auf den Grundbetrag PFG. Bezüglich der Anpassung des Grundbetrags PFG ist klarstellend festgelegt, dass der aus der o. g. 302. Sitzung des Bewertungsausschusses bereitgestellte Betrag dem Grundbetrag PFG zugeführt wird und dass die Steigerungsraten der MGV für das Jahr 2013, den fachärztlichen Versorgungsbereich betreffend, ebenfalls dem Grundbetrag PFG zuzuführen sind. Des Weiteren werden einige zur Verfügung gestellte Finanzmittel zur Bildung des Vergütungsvolumens PFG jeweils der Versichertenentwicklung angepasst. Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen bezüglich der Beschränkung der Gültigkeit des HVM auf das 3. Quartal 2014 vorgenommen.

Mit dem Schiedsverfahren für die Vergütung des Jahres 2014 erfolgte u.a. eine Ausbudgetierung der psychotherapeutischen Leistungen nach den Kapiteln 22, 23, 35.1 (mit Ausnahme der 35150) und 35.3 EBM für die § 87b Abs. 2 SGB V genannten Arztgruppen (FÄ für Psychiatrie, Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Fachärzte für Psychosomatische Medizin, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte). Insofern ist für die "Restleistungen" der Arztgruppen der Wegfall der bisherigen zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen und die Aufnahme einer Regelung beschlossen worden, nach der diese Restleistungen aus dem zu bildenden fachgruppenspezifischen Vergütungsbereich zu vergüten sind. Für die in § 87b Abs. 2 SGB V genannten Arztgruppen, die bislang den RLV und QZV unterlagen, entfallen die QZV Richtlinientherapie I, Psychosomatische Grundversorgung/Übende Verfahren und das QZV psychologische Testverfahren wird insofern angepasst, dass die Leistungen des Kap. 35.3 EBM nicht mehr enthalten sind.

Vorbehalt

Die Vergütung der Leistungen der EBM-Kapitel 22 und 23 sowie der Abschnitte 35.1 (mit Ausnahme der GOP 35150) und 35.3 EBM für psychologische Psychotherapeuten, FÄ für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie, FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie, FÄ für Nervenheilkunde, FÄ für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte erfolgt unter Vorbehalt. Das Landesschiedsamt hat am 09.05.2014 unter anderem entschieden, dass diese Leistungen außerhalb der MGV vergütet werden. Dies hat Auswirkungen auf das arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen sowie die QZV-Fallwerte der betreffenden Arztgruppen. Die Leistungen der Kapitel 22, 23 und 35 EBM werden vorerst außerhalb des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens bzw. QZV zum Wert der Eurogebührenordnung vergütet. Sollte der Beschluss des Schiedsamtes aufgehoben werden, erfolgt eine Anpassung des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens der genannten Arztgruppen. Darüber hinaus müssten die QZV-Fallwerte der betreffenden Arztgruppen neu berechnet werden. Die o.g. Leistungen würden dann innerhalb des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens der betreffenden Arztgruppen bzw. der QZV vergütet. Sollte dieses Verteilungsvolumen nicht ausreichen, erfolgt eine Quotierung der Leistungen.

Zwischenzeitlich erfolgte die Festlegung der Vergütung 2013 bis 2015. Hier 

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