Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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2. Quartal 2014

Honorarverteilung 2. Quartal 2014

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Der Honorarverteilungsmaßstabes des 2. Quartals 2014

Die Vertreterversammlung der KVSA hat am 26. Februar 2014 Änderungen am Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ab dem 2. Quartal 2014 beschlossen. Die wesentlichen Änderungen entstehen im hausärztlichen Versorgungsbereich. Hier werden ab dem 1. April 2014 die Versichertenpauschalen und Chronikerpauschalen wieder in die Regelleistungsvolumen überführt. Die durch das Landesschiedsamt beschlossenen Finanzmittel von je 4 Prozent für die Jahre 2013, 2014 und 2015 stehen nach dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) nicht mehr zur Verfügung. Die KVSA hat zwischenzeitlich Berufung beim Bundessozialgericht (BSG) gegen die Entscheidung des LSG eingelegt, wobei mit einer kurzfristigen Entscheidung des BSG eher nicht zu rechnen ist. Bedingt durch die nicht zur Verfügung stehenden Finanzmittel ist zur Stärkung der RLV- und QZV-Fallwerte eine Rückführung der Chronikerpauschalen und der Versichertenpauschalen im haus- und kinderärztlichen Versorgungsbereich notwendig. Die Gesprächsleistung und die Strukturpauschalen (03230/04230 und 03040 und 04040 EBM) sowie die Leistungen der Geriatrie, Palliativmedizin und Sozialpädiatrie (03060, 03062, 03370 - 03373, 04370 - 04373 und 04355 EBM) werden weiterhin außerhalb der Gesamtvolumen vergütet.

Darüber hinaus wurden Änderungen infolge von Konkretisierungen der Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung und redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Mit dem Schiedsverfahren für die Vergütung des Jahres 2014 erfolgte u.a. eine Ausbudgetierung der psychotherapeutischen Leistungen nach den Kapiteln 22, 23, 35.1 (mit Ausnahme der GOP 35150) und 35.3 EBM für die § 87b Abs. 2 SGB V genannten Arztgruppen (FÄ für Psychiatrie, Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Fachärzte für Psychosomatische Medizin, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte). Insofern ist für die "Restleistungen" der Arztgruppen der Wegfall der bisherigen zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen und die Aufnahme einer Regelung beschlossen worden, nach der diese Restleistungen aus dem zu bildenden fachgruppenspezifischen Vergütungsbereich zu vergüten sind. Für die in § 87b Abs. 2 SGB V genannten Arztgruppen, die bislang den RLV und QZV unterlagen, entfallen die QZV Richtlinientherapie I, Psychosomatische Grundversorgung/Übende Verfahren und das QZV psychologische Testverfahren wird insofern angepasst, dass die Leistungen des Kap. 35.3 EBM nicht mehr enthalten sind.

Vorbehalt

Die Vergütung der Leistungen der EBM-Kapitel 22 und 23 sowie der Abschnitte 35.1 (mit Ausnahme der GOP 35150) und 35.3 EBM für psychologische Psychotherapeuten, FÄ für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie, FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie, FÄ für Nervenheilkunde, FÄ für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte erfolgt unter Vorbehalt. Das Landesschiedsamt hat am 09.05.2014 unter anderem entschieden, dass diese Leistungen außerhalb der MGV vergütet werden. Dies hat Auswirkungen auf das arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen sowie die QZV-Fallwerte der betreffenden Arztgruppen. Die Leistungen der Kapitel 22, 23 und 35 EBM werden vorerst außerhalb des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens bzw. QZV zum Wert der Eurogebührenordnung vergütet. Sollte der Beschluss des Schiedsamtes aufgehoben werden, erfolgt eine Anpassung des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens der genannten Arztgruppen. Darüber hinaus müssten die QZV-Fallwerte der betreffenden Arztgruppen neu berechnet werden. Die o.g. Leistungen würden dann innerhalb des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens der betreffenden Arztgruppen bzw. der QZV vergütet. Sollte dieses Verteilungsvolumen nicht ausreichen, erfolgt eine Quotierung der Leistungen.

Zwischenzeitlich erfolgte die Festlegung der Vergütung 2013 bis 2015. Hier

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