Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

Navigation und Suche

2. Quartal 2013

Honorarverteilung 2. Quartal 2013

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der KVSA zum 1. April 2013

Die Vertreterversammlung hat den Honorarverteilungsmaßstab der KVSA (HVM) ab dem 1. April 2013 geändert, um die Versorgungsrealität besser abzubilden und einzelne Ergebnisse der Entscheidungen des Landesschiedsamtes Sachsen-Anhalt zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) des Jahres 2013 umzusetzen.

Haus- und Fachärztlicher Versorgungsbereich

Folgende Änderungen wurden u. a. sowohl für den haus- als auch den fachärztlichen Versorgungsbereich beschlossen:

Umstellung der verwendeten Fallzahlen vom Vorjahresquartal auf das Abrechnungsquartal

Für die Berechnungen der RLV und QZV werden nicht mehr die Vorjahresfallzahlen sondern die des aktuellen Quartals verwendet. Auch die Berechnungen des Altersklassenfaktors der RLV und der Korrekturfaktoren zur Berechnung der QZV werden ab dem 2. Quartal 2013 unter Verwendung der Daten des jeweiligen Abrechnungsquartals ermittelt. Somit besteht auch nicht mehr die Möglichkeit Ihnen vorab die Höhe der RLV und QZV mitzuteilen. Somit werden nur noch die entsprechenden Fallwerte und die Durchschnittsfallzahlen der Arztgruppen des Vorjahresquartals für die RLV im Internet veröffentlicht. Das für Sie zutreffende RLV- und QZV-Volumen können Sie mit Hilfe Ihrer aktuellen Fallzahlen selbst durch Multiplikation des Fallwertes mit der Fallzahl des Abrechnungsquartals (ggf. unter Berücksichtung der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung, s.u.) errechnen. Die tatsächliche Höhe der RLV und QZV erhalten Sie künftig mit den Honorarunterlagen des entsprechenden Quartals. Für das 2 Quartal 2013 werden wir abweichend davon ca. Mitte März ein Schreiben mit den RLV-Fallwerten Ihrer Arztgruppen versenden.

Reduzierung der Fallwertabstaffelung

  • Es erfolgt eine Anpassung der Regelungen zur Fallwertabstaffelung bei der Berechnung der RLV, in dem die Fallwertabstaffelung nur noch in 2 Stufen anstelle der bisher festgelegten 3 Stufen erfolgt. Die Fallwertabstaffelung beginnt erst ab 170 % der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe, bis dahin erfolgt die Berechnung der RLV mit dem vollen arztgruppenspezifischen RLV-Fallwert. Zwischen 170 % und 200 % der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe erfolgt die Berechnung der RLV mit einem um 20 % reduzierten arztgruppenspezifischen RLV-Fallwert. Bei allen über 200 % der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe liegenden Fällen des Arztes erfolgt die Berechnung des RLV mit einem um 30 % reduzierten arztgruppenspezifischen Fallwert.
  • Bezüglich der Möglichkeit eines Antrages durch einen Arzt auf Ausgleich eines Honorarverlustes wurde die Überführung von Leistungen in die extrabudgetäre Vergütung vom Honorarvergleich ausgeschlossen.

 
Fachärztlicher Versorgungsbereich

Folgende Änderungen wurden u. a. nur für den fachärztlichen Versorgungsbereich beschlossen:

Einführung einer Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung

  • Die mögliche Fallzahlsteigerung für RLV-Fälle wird im fachärztlichen Bereich auf maximal 3 % im Vergleich zur Vorjahresfallzahl festgelegt. Daraus ergeben sich Anpassungen der Antragsmöglichkeiten aus berechtigtem Grund (z. B. Krankheit) zur Anpassung oder Aussetzung der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung. Darüber hinaus wurden Festlegungen zur Nichtanwendung der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung getroffen (z. B. für Ärzte aus Arztgruppen in unterversorgten Planungsbereichen, für Ärzte, die der Anfängerregelung unterliegen, für Ärzte mit Fallzahlen, die unter dem Arztgruppendurchschnitt liegen).

Einführung eines QZV „Sonstige Hilfen für die Arztgruppen der Frauenärzte

  • In Anlage 2 wird auf Wunsch des Berufsverbandes für die Arztgruppen „Fachärzte für Frauenheilkunde“ und „Ermächtigte FÄ/Krankenhäuser/Institute/Einrichtungen mit dem Versorgungsauftrag Frauenheilkunde“ ein QZV „Sonstige Hilfen“ eingeführt.

Hausärztlicher Versorgung

Folgende Änderungen wurden u. a. nur für den hausärztlichen Versorgungsbereich beschlossen:

Herauslösen der Versichertenpauschalen (03110 bis 03130, 04110 bis 04130 und Chronikernummern (03212 und 04212) aus den RLV

  • Im hausärztlichen Versorgungsbereich werden die Versichertenpauschalen und die Chronikernummern entsprechend dem Wert des EBM außerhalb der RLV und QZV ohne Mengenbegrenzung vergütet. Somit ergeben sich für die Arztgruppen des hausärztlichen Versorgungsbereiches nur noch deutlich geringere Rest-RLV.
  • Die bisher bestehenden QZV werden beibehalten.

Den Honorarverteilungsmaßstab im kompletten Wortlaut finden Sie hier.