Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Rhythmusimplantat-Kontrolle

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Julia Diósi

Rhythmusimplantat-Kontrolle

Rechtsgrundlage:

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten gem. § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle)

Abrechenbare EBM-Ziffer:

  • Bereich Kinderkardiologie

    • EBM-Nummern 04411 - 04416
  • Bereich Kardiologie

    • EBM-Nummern 13571 - 13576
       

Antragsberechtigung:

Fachärzt für

  • Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie
     

Fachliche Qualifikation:

  • Nachweis der Erlangung des Schwerpunktes "Kardiologie" bzw. "Kinderkardiologie"
     

Weiterhin für alle Antragsteller, außer Kinderkardiologen:

  • Für die Beantragung von Herzschrittmacherkontrollen:
    • Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung
  • Für die Beantragung von Herzschrittmacher- und ICD-Kontrollen:
    • Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung
  • Für die Beantragung von Herzschrittmacher- und ICD- und CRT-Kontrollen:
    • Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung

Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation gelten bei Nachweis der Zusatzqualifikation "Spezielle Rhythmologie" als erfüllt.

Apparative Anforderungen:

  • ein implantationsspezifisch geeignetes Programmiergerät
  • ein zur Implantat-Kontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen
  • eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, einschließlich Defibrillator
  • Bezüglich der Software der Programmiergeräte: Verpflichtung nach § 16 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zur Mitwirkung an den korrektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmeempfehlungen des Verantwortlichen nach § 5 MPG

Telemedizinische Funktionsanalysen

  • Bestätigung der Einhaltung der in der Anlage 31 BMV vorgegebenen Anforderungen
  • Datenschutz- und -sicherheitsanforderungen sind in der Arztpraxis zu gewährleisten
  • Rückmeldefristen an den Patienten:
    • bei Auffälligkeiten bzw. Umprogrammierungsbedarf: am nächsten Werktag
    • ansonsten innerhalb der nächsten 3 Werktage

Ansprechpartner

Julia Diósi