Hautkrebsvorsorge-Verfahren Hanseatische Krankenkasse und Knappschaft
Hautkrebsvorsorge-Verfahren
Hanseatische Krankenkasse und Knappschaft
Rechtsgrundlage:
Verträge nach § 73 Abs. 3 SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit der Hanseatischen Krankenkasse (HEK), der Knappschaft, der Bosch BKK und dem BKK Landesverband Mitte
Abrechenbare Pseudo-Nummern:
- 99130 - Hautkrebsvorsorge für Patienten der Knappschaft sowie der Bosch BKK bis vollendetem
35. Lebensjahr jedes 2. Kalenderjahr und für Patienten der HEK sowie der BKK LV Mitte ab
vollendetem 18. Lebensjahr bis vollendetem 35. Lebensjahr
(1 Tag vor dem 35. Geburtstag) jedes 2. Kalenderjahr
- 99131 - Auflichtmikroskopie als Zuschlag zur Hautkrebsvorsorge nach
Pseudo-Nr. 99130 für Patienten der Knappschaft, der Bosch BKK, der HEK
und der BKK LV Mitte jedes 2. Kalenderjahr
Antragsberechtigung/Fachliche Qualifikation:
- Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Erfolgreiche Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten 8-stündigen Fortbildungsprogramm nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie zur Durchführung der Früherkennungs-
Untersuchung auf Hautkrebs
Formulare:
Teilnahmeerklärung am Vertrag mit der HEK ab 01.01.2015
Teilnahmeerklärung am Vertrag mit der Knappschaft ab 01.10.2019
Teilnahmeerklärung am Vertrag mit der Bosch BKK ab 01.01.2020
Teilnahmeerklärung am Vertrag mit dem BKK Landesverband Mitte
ab 01.04.2015
Hinweis:
Für bereits erteilte Abrechnungsgenehmigungen bei den Verträgen mit der HEK und der Knappschaft ist kein gesonderter Antrag auf Genehmigung zur Abrechnung für die o.g. Pseudo-Nummern bei der Hautkrebsvorsorge notwendig. Die Kassenärztliche Vereinigung richtet entsprechend der erteilten Zulassung und dem eingereichten Nachweis über die 8-stündige Fortbildung zum Thema Hautkrebs-Screening die Abrechnungsmöglichkeit Hautkrebsvorsorge ein. Ab 01.01.2015 ist bei dem Vertrag mit der HEK, ab 01.04.2015 bei dem Vertrag mit dem BKK Landesverband Mitte, ab dem 01.10.2019 bei dem Vertrag mit der Knappschaft und ab dem 01.01.2020 bei dem Vertrag mit der Bosch BKK eine Teilnahmeerklärung für die Abrechnungsgenehmigung erforderlich.