Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Früherkennungsuntersuchungen

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Silke Brumm

Früherkennungsuntersuchungen

Rechtsgrundlage:

  • § 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und der KVSA seit 01.01.2014
  • § 73c SGB V zwischen der IKK gesund plus und der KVSA seit 01.10.2010
  • § 73c SGB V zwischen der Techniker Krankenkasse und der KVSA seit 01.07.2010
  • § 73 c SGB V zwischen der Knappschaft und der KVSA seit 01.07.2010
  • Verträge Früherkennungsuntersuchungen Kinder und Jugendliche 

Antragsberechtigung:

U10/U11 AOK Sachsen-Anhalt/ IKK gesund plus/ Techniker Krankenkasse:
       - Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin*
       - Fachärzte mit abgeschlossener Weiterbildung in Kinder- und
         Jugendmedizin
       - Hausärzte, die mind. 30 Untersuchungen zur Früherkennung von
         Krankheiten bei  Kindern pro Quartal innerhalb der  letzten
         4 Abrechnungsquartale erbracht haben

U10/U 11 Knappschaft:
      -  Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin*
      -  Hausärzte, die mind. 30 Untersuchungen zur Früherkennung von 
         Krankheiten bei Kindern pro Quartal innerhalb der  letzten
         4 Abrechnungsquartale erbracht haben

J2 AOK Sachsen-Anhalt/ IKK gesund plus:
      -  Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin*
      -  Fachärzte mit abgeschlossener Weiterbildung in Kinder- und
         Jugendmedizin
      -  Hausärzte

J2 Knappschaft:
      -  Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin*
      -  Hausärzte mit jährlicher Fortbildung auf dem Gebiet der Kinder- und
         Jugendmedizin (Nachweis von mind. 6 Punkten)

J2 Techniker Krankenkasse:
      -  Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin*
      -  Fachärzte mit abgeschlossener Weiterbildung in Kinder- und
         Jugendmedizin
      -  Hausärzte mit jährlicher Fortbildung auf dem Gebiet der Kinder- und
         Jugendmedizin (Nachweis von mind. 6 Punkten)

 

*Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin können die Leistungen ohne gesonderten Nachweis abrechnen.
Ausnahme: Techniker Krankenkasse und Knappschaft - Teilnahmeerklärung notwendig.

Zusätzliche Anforderungen:

Jährlicher Nachweis von mind. 6 Fortbildungspunkten auf dem Gebiet der Kinder und Jugendmedizin

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Silke Brumm