Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Computertomographie

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Sandy Fricke

Computertomographie

Rechtsgrundlage

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs.2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

Abrechenbare EBM-Nummern

  • GOP 34310 bis 34312, 34320 bis 34322, 34330, 34340 bis 34345, 34350 bis 34351 - Ganzkörper-Computertomographie einschl. des Kopfes und Spinalkanals
  • GOP 34310 bis 34312, 34320 bis 34322, 3434 bis 34345 - Computertomographie des Kopfes und Spinalkanals
  • GOP 34504 - CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en) bei akutem und/oder chronsichem Schmerz
  • GOP 34505 - CT-gesteuerte Intervention(en)

Antragsberechtigung

Fachärzte für

  • Radiologie
  • Radiologische Diagnostik
  • Diagnostische Radiologie

Fachliche Qualifikation

Fachärzte für Radiologische Diagnostik müssen folgende Nachweise durch Vorlage von Zeugnissen erbringen:

  • Für Untersuchungen des Ganzkörpers auch einschl. Kopf und des Spinalkanals
    eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl.
    neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie
  • Für Untersuchungen des Kopfes und des Spinalkanals
    eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie insbesondere des Kopfes und des Spinalkanals als nachgewiesen
  • Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung
  • ggf. Teilnahme an einem Kolloquium

Zusätzliche Anforderungen

Nachweis der apparativen Voraussetzungen (siehe Vordruck im Antragsformular)

Formulare

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