Computertomographie
Computertomographie
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs.2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
Abrechenbare EBM-Nummern
- GOP 34310 bis 34312, 34320 bis 34322, 34330, 34340 bis 34345, 34350 bis 34351 - Ganzkörper-Computertomographie einschl. des Kopfes und Spinalkanals
- GOP 34310 bis 34312, 34320 bis 34322, 3434 bis 34345 - Computertomographie des Kopfes und Spinalkanals
- GOP 34504 - CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en) bei akutem und/oder chronsichem Schmerz
- GOP 34505 - CT-gesteuerte Intervention(en)
Antragsberechtigung
Fachärzte für
- Radiologie
- Radiologische Diagnostik
- Diagnostische Radiologie
Fachliche Qualifikation
Fachärzte für Radiologische Diagnostik müssen folgende Nachweise durch Vorlage von Zeugnissen erbringen:
- Für Untersuchungen des Ganzkörpers auch einschl. Kopf und des Spinalkanals
eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl.
neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie - Für Untersuchungen des Kopfes und des Spinalkanals
eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie insbesondere des Kopfes und des Spinalkanals als nachgewiesen - Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung
- ggf. Teilnahme an einem Kolloquium
Zusätzliche Anforderungen
Nachweis der apparativen Voraussetzungen (siehe Vordruck im Antragsformular)