Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Arthroskopie

Ansprechpartner

Anke Schmidt

Arthroskopie

Rechtsgrundlagen

  • Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung
  • Richlinie über Kriterien zur Qualitäsbeurteilung arthroskopischer Operationen am Knie- und am Schultergelenk nach § 135b Absatz 2 SGB V - QBA-RL (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie)

Abrechenbare EBM-Ziffern

Leistungen aus Abschnitt 31. 2. 5 (Endoskopischer Gelenkeingriff-Arthroskopie)

Antragsberechtigung

Fachärzte für

  • Chirurgie
  • Orthopädie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie

Fachliche Qualifikation

  • fakultative Weiterbildung „Spezielle orthopädische Chirurgie“ im Gebiet Orthopädie oder
  • Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie (für die ausschließliche Behandlung posttraumatischer Krankheitszustände) oder
  • Gebietsbezeichnung "Chirurgie" oder "Orthopädie" oder "Orthopädie und Unfallchirurgie" und
  • Nachweise/Zeugnisse über insgesamt mindestens 180 selbstständig durchgeführte arthroskopische Operationen unter Anleitung eines zur Weiterbildung nach dem Weiterbildungsrecht befugten Arztes, davon jeweils 30 der nachfolgend aufgeführten arthroskopischen Operationen:
    a. Arthroskopische Operationen mit Meniskus-(Teil) Resektion, Plica-(Teil-) Resektion,
        (Teil-) Resektion des Hoffaschen Fettkörpers und/oder Entfernung freier Gelenkkörper
    b. Arthroskopische Operationen mit Knorpelglättung(en), Pridie-Bohrung(en),
        Patella-Shaving, Lateral- Release und/oder Entfernung eines Meniskusganglions
    c. Arthroskopische Operation mit Synovektomie, gelenkplastischer Abrasio, Fixierung
        von Knorpeldissekaten, Patellazügelung, Meniskusnaht, Meniskusrefixation, Bandnaht,
        Bandraffung und/ oder plastischem Ersatz eines Bandes

Hinweis:
Von den 180 arthroskopischen Operationen können anstelle der Arthroskopien nach a - c auch mindestens jeweils 30 der nachfolgenden arthroskopischen Operationen durchgeführt und nachgewiesen werden: 
         d. Resezierende arthroskopische Operation und/oder arthroskopische Kapsel-Band-Spaltung
             und/oder arthroskopisch-instrumentelle Entfernung freier Gelenkkörper und/oder (sub-)totale
             Synovektomie 
         e. Rekonstruktive arthroskopische Operation

Räumliche und apparative Voraussetzungen

  • Erfüllung der räumlichen Anforderungen nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß § 15 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V und
  • darüber hinaus:
    a. Räumliche Trennung (z.B. Flur, Schleuse, Vorraum) des Operationsraums von den
        Räumen des allgemeinen Praxisbetriebes
    b. Wasch- und Reinigungsbecken sowie Bodenabläufe sind im Operationsraum nicht
        zulässig
  • Es ist eine Fernsehkette vorzuhalten und nachzuweisen

Zusätzliche Anforderungen

  • Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von ambulanten Operationen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V für den Leistungsort der arthroskopischen Behandlung
  • Erfolgreiche Teilnahme an den Stichprobenprüfungen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 135b Abs. 2 SGB V

Ansprechpartner

Anke Schmidt