Ambulantes Operieren
ambulantes Operieren
Rechtsgrundlage:
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren
- Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V zum ambulanten Operieren (AOP-Vertrag)
- Katalog nach § 115b SGB V ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab
Abrechenbare EBM-Nummern:
- aus Abschnitt 31.2 EBM und
- aus Abschnitt 2 und 3 der im Katalog nach § 115b SGB V aufgeführten EBM-Nummern für ambulant durchführbare Operationen und stationsersetzende Eingriffe
Antragsberechtigung:
Ärzte, bei denen gemäß Weiterbildungsinhalt der jeweils zutreffenden Weiterbildungsordnung operative Eingriffe als Inhalt der Ausbildung waren und im betreffenden Kapitel des EBM die Abrechnungsmöglichkeit bestimmt ist.
Fachliche Qualifikation:
- Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung
- ggf. Schwerpunkt bzw. Zusatzbezeichnung und/oder Nachweis einer Fachkunde
Zusätzliche Anforderungen:
Erfüllung der fachlichen-, organisatorischen-, räumlichen-, apparativ-technischen- und hygienischen Voraussetzungen nach den §§ 3, 4, 5 und 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren