Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Schmerztherapie

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Julia Kröber

Schmerztherapie

Rechtsgrundlage:

Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmertherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie)

Abrechenbare EBM-Ziffern:

  • 30700, 30702 Schmerztherapeutische Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie.

Fachliche Qualifikation:

  • ganztägige 12-monatige Tätigkeit in einer entsprechend qualifizierten Schmerzpraxis, Schmerzambulanz oder einem Schmerzkrankenhaus gemäß Anlage 1 zur Qualitäts-sicherungsvereinbarung Schmerztherapie. Eine Tätigkeit in Teilzeit muss hinsichtlich der Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen einer ganztägigen Tätigkeit entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Gesamtdauer verlängert sich entsprechend.
    Hinweis:
    Tätigkeiten im Rahmen der Weiterbildung im Fachgebiet können nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie nicht anerkannt werden.
  • Bescheinigungen/Nachweise/Zeugnisse und Dokumentationen über diverse schmerztherapeutische Verfahren und Behandlungsabläufe (siehe Antragsformular)
  • regelmäßige Teilnahme - mindestens achtmal - an einer interdisziplinären Schmerzkonferenz innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung
  • Genehmigung zur Teilnahme an der psychosomatischen Grundversorgung gem. § 5 Abs. 6 der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä/EKV)
  • Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapie-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung, sofern die Prüfung zur Erlangung der Anerkennung der Zusatzweiterbildung "Spezielle Schmerztherapie" länger als 48 Monate zurückliegt.

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Julia Kröber