Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Ultraschalldiagnostik

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Ultraschalldiagnostik

Rechtsgrundlage:

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur
Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)

Fachliche Qualifikation:

Folgende Möglichkeiten bestehen, die fachliche Befähigung nachzuweisen:

1.  Ultraschalldiagnostik ist nach der Weiterbildungsordnung Inhalt der Weiterbildung 
     und wurde im Rahmen der Weiterbildung erlernt

Wesentliche Inhalte der Zeugnisse:

  • Aussteller muss der zur Weiterbildung berechtigte Arzt sein
  • Anzahl der unter Anleitung des weiterbildungsberechtigten Arztes durchgeführten Untersuchungen (Mindestanzahlen ergeben sich je Anwendungsgebiet aus Anlage I Spalte 3 der Ultraschallvereinbarung)
  • Möglicherweise ist die Teilnahme an einem Kolloquium erforderlich

2. Ultraschalldiagnostik wurde in ständiger oder begleitender Tätigkeit erlernt

Wesentliche Inhalte der Zeugnisse:

  • ständige mindestens 18-monatige ganztägige oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit
  • Anzahl der unter Anleitung des Ausbilders durchgeführten Untersuchungen (Mindestanzahlen ergeben sich je Anwendungsgebiet aus Anlage I Spalte 4 der Ultraschallvereinbarung)
  • Teilnahme an einem Kolloquium ist erforderlich

3. Nachweis von Ultraschallkursen

Wesentliche Inhalte der Bescheinigungen:

  • Zeugnisse über die Anzahl der unter Anleitung des Ausbilders durchgeführten Untersuchungen (Mindestanzahlen ergeben sich je Anwendungsgebiet aus Anlage I Spalte 4 der Ultraschallvereinbarung)
  • Nachweis über absolvierten Ultraschallkurs
  • Teilnahme an einem Kolloquium ist erforderlich

Hinweise für die Teilnahme an einem Kolloquium:

Die Kolloquien finden in den Praxen der Mitglieder der Sonografie-Kommission statt. Die Untersuchungen werden direkt an Patienten durchgeführt. Für die Durchführung des Kolloquiums bringen Sie zu dem Termin je Anwendungsgebiet bitte repräsentative Dokumentationsbilder von mindestens 10 aktuellen Untersuchungen (max. 2 Jahre alt) mit den entsprechenden Befunderhebungen mit. Fünf Dokumentationsbilder sollten pathologische Fälle beinhalten.
Die Dokumentationsanforderungen finden Sie auch in § 10 i.V.m. Anlage III der Ultraschall-Vereinbarung.

Nachweis der apparativen Ausstattung:

In der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzte Ultraschallgeräte müssen den Anforderungen der Ultraschallvereinbarung entsprechen. Bitte nutzen Sie die bereitgestellten Formulare.

Abnahme- und Konstanzprüfung:

Die Abnahmeprüfung für neue Ultraschallgeräte erfolgt durch das Erreichen der Hersteller-/Gewährleistungserklärung. Das Einreichen von Bilddokumentationen ist nicht mehr zwingend erforderlich.

Für gebrauchte Ultraschallgeräte, die bereits länger als 2 Jahre in Betrieb waren, muss zusätzlich ein Wartungsprotokoll vorgelegt werden. Kann kein Wartungsprotokoll vorgelegt werden, erfolgt eine bildbasierte Abnahmeprüfung.

Für Geräte, die nicht im B-Modus arbeiten, entfällt die Forderung zur Vorlage von Bildern.

Der Prüfintervall der Konstanzprüfung beträgt 6 Jahre.

Die Konstanzprüfung kann durch Vorlage eines Wartungsprotokolls erfolgen.
Bilddokumentationen sind nicht mehr verpflichtend einzureichen, aber weiterhin möglich.

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