Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

Navigation und Suche

Nichtärztliche Praxisassistenz

Ansprechpartner

Birgit Maiwald

Nichtärztliche Praxisassistenz

Rechtsgrundlagen

  • Die Anforderungen an die Qualifikation einer nichtärztlichen Praxisassistenz (z.B. VERAH®, NÄPA) sind in der Delegationsvereinbarung geregelt:

Abrechenbare Leistungen

  • Kapitel 38.3 des EBM
  • GOP 03060, 03062 und 03063 des EBM
    • Die Berechnungsfähigkeit der GOP 03060, 03062 und 03063 ist an bestimmte (Mindest-) Fallzahlen im Durchschnitt der letzten 4 Quartale gebunden: 
      • mindestens 700 Behandlungsfälle; bei mehr als einem Vollzeit tätigen Hausarzt erhöht sich die Behandlungsfallzahl je Vollzeitstelle um 521 Behandlungsfälle oder
      • mindestens 120 Behandlungsfälle von Patienten, die das 75. Lebensjahr vollendet haben; bei mehr als einem Vollzeit tätigen Hausarzt erhöht sich die Behandlungsfallzahl je Vollzeitstelle um 80 Behandlungsfälle.
  • Im Rahmen der Hausarztverträge sind weitere Vergütungsregelungen, z.B. Pauschalen für die Beschäftigung einer Nichtärztlichen Praxisassistent vereinbart worden.

Fachliche Qualifikation

  • qualifizierter Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin oder dem Krankenpflegegesetz und
  • eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Praxis und
  • eine Zusatzqualifikation gemäß § 7 der Delegationsvereinbarung und
  • Nachweis des Beschäftigungsumfangs der Nichtärztlichen Praxisassistentin von mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis und
  • Nachweis der Begleitung von mind. 20 Hausbesuchen eines Arztes

Ansprechpartner

Birgit Maiwald