Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
(Stand 01.04.2023)
Die Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege sowie zur telefonischen Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes endeten am 31. März 2023.
Seit dem 1. April 2023 dürfen telefonische Krankschreibungen nur noch erfolgen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie COVD-19 oder Affenpocken der Fall sein.
Diese unbefristete Regelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie aufgenommen.
Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von Betäubungsmittelrezepten anderer Ärzte - auch außerhalb von Vertretungsfällen - endet am 7. April 2023.
Ab dem 8. April 2023 können Betäubungsmittelrezepte wieder nur im Vertretungsfall übertragen werden (§ 8 Abs. 3 BtMVV).
Die Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe in Apotheken wurden bis zum 31. Juli 2023 verlängert:
- nach Rücksprache mit verordnendem Arzt:
- Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist
- gilt auch, wenn der Austausch des Arzneimittels mit Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen ist
- Apotheker dokumentiert auf dem Arzneiverordnungsblatt, keine Ausstellung einer neuen Verordnung notwendig
- ohne Rücksprache mit verordnendem Arzt, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- Änderung der Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (N1, N2 oder N3)
- Änderung der Packungsanzahl
- Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist
- Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen
Zukünftig soll das geplante "Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarztneimitteln" neue Regelungen zum Austausch bei der Arzneimittelabgabe in Apotheken enthalten.
Die Regelungen für die pandemiebedingten Erleichterungen in der Substitutionstherapie enden am 7. April 2023.
Durch Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung und der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger sollen die pandemiebedingten Erleichterungen verstetigt werden.
KVSA - Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger
Sonderregelungen enden am 7. April 2023. Bescheinigung der AU, Verordnung von häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, SAPV, Hilfsmitteln, Heilmitteln, Blutzuckerteststreifen, Verbandstoffen und Arzneimitteln.