Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Ukraine-Hilfe

Ukraine-Krieg: So können Sie helfen

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) verurteilt Russlands Überfall auf die Ukraine aufs Schärfste. Der Krieg bringt unendlich viel menschliches Leid mit sich. Nun ist schnelle Hilfe wichtig. Auch in Sachsen-Anhalt ist die Solidarität enorm. Spenden für die Ukraine werden gesammelt, Transporte organisiert. Ankommende Ukrainer erhalten Hilfe verschiedener Art.

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat sich am 4. März 2022 für einen klaren Leistungsanspruch für aus der Ukraine geflüchtete Personen ausgesprochen und einstimmig eine Resolution verabschiedet.

Auch in Sachsen-Anhalt sind viele Menschen aus der Ukraine angekommen, die medizinische Hilfe benötigen.

So können Sie helfen:

Seit dem 1. Juni 2022 haben ukrainische Flüchtlinge einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II mit daraus folgender Übernahme der Betreuung durch eine gesetzliche Krankenkasse. Von einzelnen Krankenkassen wurden wir informiert, dass es bei der Versorgung mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für die entsprechenden Personen Probleme geben könnte. Dadurch ergeben sich folgende Konstellationen, die für die Behandlung und Abrechnung beachtet werden müssen:

1. Der Patient hat eine eGK

  • Diese kann ganz normal in Ihrem PVS eingelesen werden, es erfolgt die normale Behandlung entsprechend der medizinischen Notwendigkeit.

2. Der Patient hat eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft oder einen ausgestellten Krankenbehandlungsschein von der gewählten Krankenkasse

  • Sie legen einen Schein in Ihrem PVS im Ersatzverfahren an und übernehmen die Daten der Bescheinigung bzw. des Behandlungsscheins
  • Bei Vorlage einer Bescheinigung über die Mitgliedschaft fertigen Sie für Ihre Unterlagen eine Kopie an und fügen eine Kopie der Abrechnung bei
  • Bei Vorlage eines Behandlungsscheines der Krankenkasse geben Sie diesen mit der Quartalsabrechnung ab
  • Es erfolgt die normale Behandlung entsprechend der medizinischen Notwendigkeit

3. Der Patient hat eine Kopie des Aufnahmeantrags bei einer gesetzlichen Krankenkasse

  • Sie legen einen Schein in Ihrem PVS im Ersatzverfahren an und übernehmen die Daten des Aufnahmeantrags, die Kopie des Aufnahmeantrages geben Sie mit der Abrechnung ab
  • Es erfolgt die normale Behandlung entsprechend der medizinischen Notwendigkeit

4.  Der Patient kann nur Unterlagen der Ausländerbehörde vorlegen (z. B. Fiktionsbescheinigung, Bescheid über Aufenthaltstitel)

  • Bitte den Patienten darauf hinweisen, dass er eine gesetzliche Krankenkasse wählen, die Aufnahme beantragen und sich an das örtliche Jobcenter wenden muss
  • Leistungen müssen zu Lasten der künftigen Krankenkasse abgerechnet werden soweit kein gültiger Behandlungsschein vom örtlichen Sozialhilfeträger vorliegt
  • Anlage des Abrechnungsscheines im Ersatzverfahren zu Lasten des künftigen Kostenträgers oder des den Behandlungsschein ausstellenden Sozialhilfeträgers

5. Der Patient legt gültigen Behandlungsschein des örtlichen Sozialhilfeträgers vor

  • Anlage des Abrechnungsscheines im Ersatzverfahren zu Lasten des den Behandlungsschein ausstellenden Sozialhilfeträgers
  • Bitte die Gültigkeit des Behandlungsscheines beachten
  • Erbringung der medizinisch zwingend notwendigen Leistungen
  • Bei gleichzeitiger Vorlage eines in den Punkten 1 bis 3 aufgeführten gültigen Nachweises, hat die Behandlung zu Lasten der Krankenkasse Vorrang

In jedem Fall sollten Sie sich alle Unterlagen (mit Ausnahme der eGK), die Ihnen der Patient vorlegt und relevant sind für das Recht auf eine Krankenbehandlung zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse, kopieren und aufbewahren.

Weitere Informationen/Unterlagen

  • Für eine möglichst einfache Verständigung mit dem Patienten ist es wichtig zu wissen, welche Ärzte und Psychotherapeuten beispielsweise Ukrainisch, Russisch oder Polnisch sprechen. Deshalb bitten wir Sie, Ihre Fremdsprachenkenntnisse für die Arzt- und Psychotherapeutensuche der KVSA hinterlegen zu lassen.
     
  • Eine E-Mail an das Arztregister unter arztregister[at]kvsa.de mit Nennung Name, Praxisadresse,  Betriebsstättennummer und Fremdsprache, in der Sie diagnosefähig sind, reicht aus.

Für aus der Ukraine Geflüchtete gilt die Coronavirus-Impfverordnung. Darüber hinaus wurde das RKI ein Infoblatt zur Priorisierung von Schutzimpfungen bei Geflüchteten herausgegegen. Im Folgenden finden Sie weitere Informationen:

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt und die Ärztekammer Sachsen-Anhalt haben in einem gemeinsamen Infoblatt alle wichtigen Informationen für ukrainische Ärzte zusammengestellt, die eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland planen:

  • Informationsblatt (auf deutsch - ukrainisch)