Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

Navigation und Suche

Ruhen

Ruhen der Zulassung

Vertragsärzte können ihre Zulassung ruhen lassen, wenn sie die vertragsärztliche Tätigkeit vorübergehend nicht aufnehmen oder nicht ausüben und sie sich nicht vertreten lassen können. Der Zulassungsausschuss beschließt in diesen Fällen das Ruhen der Zulassung, wenn die (Wieder-) Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Bei vollem Versorgungsauftrag kann der Vertragsarzt die Zulassung auch zur Hälfte ruhen lassen.

Der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen haben dem Zulassungsausschuss die Tatsachen mitzuteilen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können.

Während der Zeit des Ruhens der Zulassung ist der Vertragsarzt von den vertragsärztlichen Pflichten entbunden, er bleibt jedoch Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Nach Ablauf der im Ruhensbeschluss festgelegten Ruhenszeit gelten für ihn wieder die gleichen Rechte und Pflichten wie vor der Anordnung des Ruhens.