Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Anwendungen Telematik-Infrastruktur

Erfahren Sie alles zu den Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI): von Versichertenstammdatenmanagement und Notfalldatenmanagement über den elektronischen Medikationsplan und die elektronische Patientenakte bis hin zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem elektronischen Rezept.

Der Datenabgleich auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Beim Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) geht es darum, die Versichertenstammdaten (persönliche Daten und Angaben zur Krankenversicherung), der gesetzlich Krankenversicherten, die auf der eGK gespeichert sind, aktuell zu halten.

Diese Informationen werden in der Praxis eingelesen und automatisch aktualisiert. Mit dem VSDM wird zudem elektronisch geprüft, ob die eGK gültig ist.

Praxen müssen das VSDM für jeden Patienten bei mindestens einem Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen (§ 291b Abs. 2 SGB V) und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mit den Abrechnungsunterlagen nachweisen. Der Nachweis gelangt nach einem erfolgreich durchgeführten VSDM automatisch in die Abrechnungsdatei.

Das VSDM umfasst zwei Schritte: die Online-Prüfung und die Aktualisierung. Bei der Online-Prüfung wird abgefragt, ob die Daten und das Versichertenverhältnis noch aktuell sind. Dazu werden die Informationen auf der eGK mit den Informationen abgeglichen, die bei der Krankenkasse der versicherten Person hinterlegt sind. Stimmen die Angaben nicht überein, werden veraltete Daten auf der Karte überschrieben.

Beim VSDM wird auch geprüft, ob die eGK noch gültig ist. Meldet das System, die Karte ist ungültig, wird die eGK automatisch gesperrt. Gründe dafür sind beispielsweise Diebstahl oder Krankenkassenwechsel.
 

So läuft das VSDM-Standardverfahren im Einzelnen ab

  • Versicherte legen ihre eGK am Empfangstresen vor. Die Karte wird in das E-Health-Kartenterminal gesteckt.
  • Sobald die Karte eingesteckt ist, beginnt automatisiert der Datenabgleich: Der Konnektor fragt über die TI beim Versichertenstammdatendienst der Krankenkasse an, ob die eGK gültig ist und ob die auf der eGK gespeicherten Daten aktuell sind.
  • Ist die eGK gültig und sind neue Daten beim VSDM-Dienst vorhanden, werden die Daten auf der eGK aktualisiert. Die aktualisierten Daten werden auch in das PVS übernommen.
  • Ist die eGK ungültig, zeigt das PVS eine entsprechende Meldung an. Es werden keine Daten an das PVS übermittelt.
  • Die eGK wird wie gewohnt aus dem Kartenterminal entnommen.

Voraussetzungen VSDM / Grundausstattung für die Nutzung der TI

Praxen, die sich neu an die TI anbinden lassen wollen, benötigen nachfolgende Komponenten und Dienste. Diese müssen von der gematik zugelassen sein.

  • TI-Konnektor: Der Zugang zur TI erfolgt über einen Konnektor. Dieser ähnelt einem DSL-Router. Er stellt ein sogenanntes virtuelles privates Netzwerk (VPN) zur TI her, das eine Kommunikation unter Einsatz moderner Verschlüsselungstechnologien völlig abgeschirmt vom Internet ermöglicht. Der Konnektor ist mit den stationären E-Health-Kartenterminals der Praxis sowie dem PVS per Netzwerk verbunden.
  • E-Health-Kartenterminal: Dient der Nutzung der Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), wie z.B. VSDM, Notfalldatenmanagement (NFDM) oder den elektronischen Medikationsplan (eMP).
  • Praxisausweis (SMC-B): Chipkarte, die die Praxis für die Teilnahme an der TI authentifiziert. Die Karte wird bei der Installation der TI-Technik in ein Kartenterminal gesteckt und über eine PIN freigeschaltet. Eine erneute Eingabe der PIN ist erforderlich, wenn das Gerät neu eingeschaltet wird. Nur so kann der Konnektor eine Online-Verbindung zur TI herstellen.
  • Anpassung PVS: Auch das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss angepasst sein, um eine Verbindung zur TI zu ermöglichen und die Versichertendaten der eGK importieren zu können.
  • VPN-Zugangsdienst und Internetanschluss: Spezieller VPN-Zugangsdienst – ähnlich einem Internetprovider, der den Zugang zum Internet bereitstellt. Muss von der gematik zertifiziert sein.

Beim Notfalldatenmanagement (NFDM) können Ärztinnen und Ärzte in einem medizinischen Notfall wichtige notfallrelevante Informationen direkt von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufen.

Den Notfalldatensatz anlegen können nur Ärztinnen und Ärzte, die einen umfassenden Überblick über die Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen ihrer Patientin oder ihres Patienten haben. Die Aktualisierung soll von jedem Arzt oder Psychotherapeut, der notfallrelevante Informationen zu der betroffenen Person hat, vorgenommen werden.

Im Notfalldatensatz sind Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • Allergien und Unverträglichkeiten, vor allem gegen Arzneimittel
  • Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden
  • Diagnosen, die im Notfall relevant sind
  • weitere medizinische Hinweise, z.B. zu einer aktuellen Schwangerschaft oder zu Implantaten
  • Kontaktdaten zu behandelnden Ärzten sowie zu Personen, die im Notfall verständigt werden sollen

Den Notfalldatensatz lesen dürfen bei einem medizinischen Notfall Ärztinnen und Ärzte, Notfallrettungskräfte oder andere Personen, die einen elektronischen Heilberufeausweis besitzen - auch ohne Zustimmung des Patienten. Anders ist es bei einem normalen Praxisbesuch: Ärztinnen und Ärzte dürfen die Notfalldaten nur lesen oder bearbeiten, wenn die Patientin oder der Patient dem ausdrücklich zustimmen. Auf der eGK wird genau protokolliert, wer wann auf den Notfalldatensatz zugegriffen hat.
 

Technische Voraussetzungen NFDM

  • Anschluss an die TI
  • E-Health-Konnektor-Update (PTV 3) 
  • PVS-Modul für NFDM
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der zweiten Generation für die qualifizierte elektronische Signatur des Notfalldatensatzes
  • eventuell ein zusätzliches Kartenterminal im Sprechzimmer

Der eMP ist eine digitale Weiterentwicklung des bereits im Oktober 2016 eingeführten bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). Die Medikation von Patientinnen und Patienten sowie mögliche Allergien und Unverträglichkeiten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Den eMP müssen sowohl Haus- als auch Fachärzte aktualisieren.

Der eMP soll allen am Medikationsprozess Beteiligten aktuelle Daten zur Medikation einer Patientin oder eines Patienten verfügbar machen. Dazu gehören folgende Informationen: 

  • Angaben zur Patientin oder zum Patienten
  • Angaben zur Medikation (verordnete und selbst erworbene Arzneimittel, eventuell auch in der Vergangenheit eingenommene Arzneimittel): Es werden unter anderem der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund und sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt
  • Medikationsrelevante Daten (Allergien und Unverträglichkeiten, wichtige andere medizinische Angaben zum Versicherten)
  • Hinweise und Informationen für andere Ärzte oder Apotheker

Da der eMP auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der Versicherten gespeichert wird, kann er direkt in das Praxisverwaltungssystem (PVS) der Praxis übernommen, gespeichert und aktualisiert werden.
 

Technische Voraussetzungen eMP

  • Anschluss an die TI
  • E-Health-Konnektor-Update (PTV 3) 
  • PVS-Modul für eMP
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der zweiten Generation
  • PIN für eGK: die PIN müssen Versicherte zuvor bei ihrer Krankenkasse angefordert und zur Hand haben
  • eventuell ein zusätzliches Kartenterminal im Sprechzimmer

Seit 01.07.2021 sind Vertragsärzte und Psychotherapeuten dazu verpflichtet, auf Verlangen ihrer Patienten diese bei der erstmaligen Befüllung oder im weiteren Behandlungsverlauf der Pflege der elektronischen Patientenakte (ePA) zu unterstützen.

Patienten erhalten damit die Möglichkeit selbstbestimmt und eigenverantwortlich wichtige Informationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, Medikationspläne und den Notfalldatensatz auf einem Server ihrer jeweiligen Krankenkasse, zentral ablegen und verwalten zu können.

Diese Informationen können die Patienten nach der Erteilung der Berechtigung an ihre Behandler weitergeben bzw. Einsicht erteilen.

Patientinnen und Patienten verwalten ihre ePA in der Regel über eine App auf Smartphone oder Tablet, die ihnen ihre Krankenkasse seit 1. Januar 2021 auf Wunsch zur Verfügung stellen muss. Da die Krankenkassen mit verschiedenen Anbietern kooperieren, unterscheiden sich die Apps in Aussehen und Anwendung voneinander. Fragen dazu sollten Patientinnen und Patienten deshalb direkt an ihre Krankenkasse richten.

Weder Krankenkassen noch ePA-Anbieter haben zudem Zugriff auf die darauf abgelegten Daten.

Versicherte, die die ePA nicht über eine App verwalten können, haben die Möglichkeit, ihre Daten in der Praxis mittels eGK und Patienten-PIN über das E-Health-Kartenterminal freizugeben.
 

Technische Voraussetzungen ePA

  • Anschluss an die TI
  • ePA-Konnektor-Update (PTV 4) 
  • PVS-Modul für ePA
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der zweiten Generation für die qualifizierte elektronische Signatur
  • PIN für eGK: die PIN müssen Versicherte zuvor bei ihrer Krankenkasse angefordert und zur Hand haben
  • eventuell ein zusätzliches Kartenterminal im Sprechzimmer

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen erfasst im nächsten Schritt auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Zukünftig werden nicht mehr die Versicherten selbst, sondern die Vertragsärztinnen und -ärzte die Krankenkassen über eine Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten informieren. Für die elektronische Übermittlung wird die TI genutzt, direkt aus dem PVS heraus. Papier- und Blankoformular werden durch einfache Ausdrucke für Versicherte und Arbeitgeber ersetzt.
 

1. Schritt: elektronischer Versand der eAU an die Krankenkassen

Im ersten Schritt leiten Praxen ausschließlich die AU-Daten weiter, die für die Krankenkassen bestimmt sind. Die Übermittlung erfolgt mit Hilfe des Kommunikationsdienst in der Medizin (KIM) – quasi der sichere E-Mail-Versand innerhalb der TI. Die Patienten bekommen weiterhin einen Papierausdruck für ihren Arbeitgeber und für sich ausgehändigt.
 

2. Schritt ab 1. Januar 2023: elektronischer Versand der eAU an die Arbeitgeber

Im zweiten Schritt soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind allerdings nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen – sie leiten den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch der Praxen weiter. Praxen sind weiterhin verpflichtet, ihren Patienten eine AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Auf Wunsch der Patienten wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt.
 

Signierung der eAU mit dem eHBA und der Komfortsignatur, Versand mit KIM

Jede eAU ist wie das papierbehaftete Formular zu unterschreiben. Bei der eAU erfolgt dies mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), wobei zur Signatur die zugehörige PIN einzugeben ist. Bei dem Verfahren der Komfortsignatur können Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Soll eine eAU signiert werden, wird die Signatur durch ein sogenanntes auslösendes Merkmal (z. B. Doppel-Klick am Praxisverwaltungssystem) ausgelöst. Die KBV und die KVSA empfehlen für die eAU die Komfortsignatur, da die Signatur sehr schnell erfolgt und dann direkt versandt werden können. Für den Versand der eAU an die Krankenkasse wird die eAU aus dem PVS über KIM an die Krankenkassen versendet. Eventuelle Probleme bei der Datenübermittlung, die aufgrund einer TI-Störung auftreten könnten, werden sofort erkannt, und der Arzt kann dem Patienten die Ausdrucke mitgeben, so dass Wartezeiten vermieden werden.
 

Technische Voraussetzungen eAU

  • Anschluss an die TI
  • ePA-Konnektor-Update (PTV 4) 
  • KIM-Dienst
  • PVS-Modul für eAU
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der zweiten Generation für die qualifizierte elektronische Signatur
  • eventuell ein zusätzliches Kartenterminal im Sprechzimmer

Das elektronische Rezept ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung. Bereits seit 1. September 2022 müssen alle Apotheken eRezepte annehmen können. Laut dem Entwurf des Digitalisierungsgesetzes des Bundesgesundheitsministeriums soll das eRezept ab 1. Januar 2024 für alle Praxen verbindlich werden.

 

Ausstellen eines eRezepts

Das PVS unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, ein Rezept elektronisch auszustellen. Das soll in der Praxis genauso komfortabel geschehen wie heute das Bedrucken des Papierformulars.

  • Verordnung wie wird gewohnt über die Verordnungssoftware erstellt
  • eRezept wird mit eHBA signiert und über PVS abgeschickt
  • die Verordnung wird nun auf den eRezept-Server geladen
  • Patientinnen und Patienten können nun das eRezept in der Apotheke einlösen
  • Tokenausdruck wird automatisch vom PVS erstellt, nicht unterschrieben und kann im Format A5 oder A4 in Schwarz-Weiß in der Praxis gedruckt werden

Einlösen eines eRezepts

Patientinnen und Patienten können das eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder mit ihrem Smartphone per App einlösen. Alternativ gibt es einen Papierausdruck mit einem Rezeptcode.

eRezept per eGK: Patientinnen und Patienten können das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen.

eRezept per App: Patientinnen und Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine elektronische Gesundheitskarte und ein Smartphone. Zusätzlich wird die PIN der eGK benötigt.

eRezept als Papierausdruck: Alternativ können Patientinnen und Patienten einen Ausdruck mit einem Rezeptcode auf Papier (siehe Muster-Ausdruck) erhalten. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt.

 

Technische Voraussetzungen eRezept

  • Anschluss an die TI
  • ePA-Konnektor-Update (PTV 4) 
  • PVS-Modul für eRezept
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der zweiten Generation für die qualifizierte elektronische Signatur
  • Drucker mit Auflösung von 300dpi für den Tokenausdruck

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