COVID-19-Impfungen in Arztpraxen
COVID-19-Impfungen in Arztpraxen
- Ausführliche Informationen sind auf der Themenseite der KBV dargestellt.
AKTUELL (Stand 25.04.2022)
I. Impfstoffbestellung
Die Bestellungen erfolgen immer dienstags bis 12:00 Uhr in der Apotheke für die folgende Kalenderwoche.
mögliche Bestellmengen:
- COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid von Novavax: keine Höchstbestellmenge
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty (für Personen ab 12): max. 240 Dosen je Arzt
- COVID-19-Impfstoff Comirnaty (für Kinder 5-11 Jahre): Keine Höchstbestellmenge
- COVID-19-Impfstoff Spikevax: Keine Höchstbestellmenge
- COVID-19-Impfstoff Janssen: Keine Höchstbestellmenge
II.COVID-19-Impfstoff von BioNtech/Pfizer ultratiefgefroren länger haltbar
Alle drei Formulierungen des COVID-19-Impfstoffs von BioNTech/Pfizer sind jetzt zwölf statt neun Monate im ultratiefgefrorenen Zustand haltbar. Dadurch ist das aufgedruckte Verfalldatum auf bereits produzierten Impfstoffdosen nicht mehr aktuell, wie der Hersteller mitteilte. Es verlängert sich entsprechend.
Maßgeblich ist das von der Apotheke ausgehändigte Begleitdokument, aus dem sich ergibt, wie lange der Impfstoff im Kühlschrank aufbewahrt werden kann.
Damit können Durchstechflaschen von BioNTech/Pfizer mit einem fast oder bereits abgelaufenen Verfalldatum vorerst weiterhin verwendet werden.
Keine Änderung an der Haltbarkeit des aufgetauten Impfstoffes!
An der Haltbarkeitsdauer des aufgetauten Impfstoffes (lila Kappe: 1 Monat, graue Kappe und orange Kappe: 10 Wochen) hat sich indes nichts geändert.
Für den Kinderimpfstoff und die Fertiglösung für über 12-Jährige von BioNTech/Pfizer war die Haltbarkeit im ultratiefgefrorenen Zustand erst im Februar von sechs auf neun Monate erhöht wurden. Das Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion für über 12-Jährige war bereits seit Oktober 2021 neun Monate haltbar. Durch diese erst unlängst erfolgte Anhebung der Haltbarkeit verlängert sich das aufgedruckte Verfalldatum teilweise nicht nur um drei, sondern um sechs Monate.
Konkrete Angaben zu den Verlängerungen können der Homepage der KBV entnommen werden.
III. STIKO-Empfehlungen zu COVID-19 - Impfungen
Alle Stellungnahmen und Empfehlungen sind auf der Internetseite des RKI chronologisch und stichwortbezogen veröffentlicht
NEU: STIKO-Empfehlung vom 31.03.2022 für Personen, die mit einem nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden
Mit der am 31.03.2022 aktualisierten COVID-19-Impfempfehlung empfiehlt die STIKO Personen, die mit einem nicht in der EU zugelassenen inaktivierten Ganzvirusimpfstoff (CoronaVac von Sinovac, Covilo von Sinopharm oder Covaxin von Bharat Biotech International Ltd.) oder mit dem Vektor-basierten Impfstoff Sputnik V von Gamelaya geimpft wurden, zur Optimierung ihres Impfschutzes eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff nach den bestehenden STIKO-Empfehlungen.
Um bestmöglich gegen eine SARS-CoV-2 Infektion geschützt zu sein, empfiehlt die STIKO Personen, die mit einem der oben genannten, nicht in der EU zugelassenen, inaktivierten Ganzvirusimpfstoffe oder mit dem Vektor-basierten Impfstoff Sputnik V vollständig grundimmunisiert (d.h. zweimal geimpft) worden sind und ggf. bereits eine Auffrischimpfung erhalten haben, eine 1-malige Impfung mit einem mRNA-Impfstoff im Mindestabstand von 3 Monaten zur letzten Impfung. Hierbei ist der altersabhängige Einsatz von Comirnaty und Spikevax zu beachten.
Personen, die bisher nur eine Dosis eines der oben genannten Impfstoffe bekommen haben, sollen hingegen eine neue Impfserie mit Grundimmunisierung und Auffrischimpfung gemäß der COVID-19-Impfempfehlung der STIKO erhalten.
Die Empfehlung der STIKO ist zusammen mit der wissenschaftlichen Begründung im Epidemiologischen Bulletin 13/2022 erschienen.
Im Folgenden finden Sie Informationen zu den Themenbereichen:
Weitere Informationen:
- Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (07.01.2022)
- Änderung der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (15.11.2021)
- Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (01.09.2021)
- Erste Verordnung zur Änderung der Corona-Virus-Impfverordnung vom 06.07.2021 - Inkrafttreten am 08.07.2021
- Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 01.06.2021 - Inkrafttreten 07.06.2021
- Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (30.04.2021)
- Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (01.04.2021)
- Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (11.03.2021)
- Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (08.02.2021)
- Abrechnung - im Überblick
- StIKO-Empfehlungen zu COVID-19-Impfungen
- Fach- und Gebrauchsinformationen - impfstoffbezogen (Paul-Ehrlich-Institut)
- Aufklärungsmerkblätter, Anamnese- und Einwilligungsbögen - in verschiedenen Sprachen
- Ersatzbescheinigung zur Dokumentation der Impfung