Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Impfungen gegen das Corona-Virus

Die Corona-Impfungen werden zum 08.04.2023 in die Regelversorgung überführt. Die Vergütung der Leistungen ist auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung zu verhandeln. Die Verhandlungen dauern an – so wie in anderen Bundesländern auch.

Warum konnte bisher keine Einigung erzielt werden?

Die Forderung der KVSA und das Angebot der Krankenkassen liegen weit auseinander. Sollte weiterhin keine Einigung zustande kommen, hat eine Schiedsperson über die Höhe der Vergütung zu entscheiden. Die COVID-19-Schutzimpfung unterscheidet sich hinsichtlich des Aufwands für die Praxen weiterhin deutlich von anderen Impfungen. Für die COVID-19-Impfung gibt es ein eigenes Bestellverfahren, der Organisationsaufwand für die Patientenbestellung ist höher, die Spritzen und Kanülen sind durch die Praxen zu beschaffen, die Impfdokumentation ist detaillierter und die Impfung ist mit mehr Aufklärungsarbeit verbunden. Dieser Mehraufwand muss sich auch weiterhin in der Vergütung niederschlagen.

Abrechnung auf der Grundlage der GOÄ

Bis zu einer Einigung über die Höhe der Vergütung rechnen Sie die Corona-Impfungen ab dem 08.04.2023 auf der Grundlage der GOÄ direkt gegenüber dem Patienten ab. Der Patient kann die Rechnung gegenüber seiner Krankenkasse zur Abrechnung einreichen. Soweit eine Aufklärung und Untersuchung sowie die Corona-Impfung des Patienten durchgeführt wurden, könnten z.B. die GOP 1, 5, 375 GOÄ zur Abrechnung gelangen.

Der Anspruch auf die Impfung für gesetzlich Versicherte ergibt sich ab dem 08.04.2023 aus dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss für die Schutzimpfungs-Richtlinie. Dieser beruht auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Darüber hinaus wird ein erweiterter Anspruch in der „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV)“ geregelt.

Die Dokumentation der Anzahl der täglich verabreichten Impfungen (RKI-Impfsurveillance) ist weiterhin erforderlich. Gemäß der COVID-19-VorsorgeV sollen Praxen im Rahmen der Schnell-Doku die Daten in einem noch festzulegendem Zyklus melden. Bis zur Festlegung gilt die bisher auch geltende tägliche Meldung. Das Tool ist weiterhin über das KVSAonline-Portal erreichbar. 

Die Impfstoffbestellung erfolgt weiterhin wöchentlich über die regionale Apotheke – so wie bisher auch. Kostenträger bleibt das Bundesamt für soziale Sicherung. Bitte beachten Sie, dass das Zubehör nicht mehr Inhalt der Lieferung ist und durch die Praxen zu beschaffen ist.

Die Veröffentlichung erfolgt durch das RKI.

Sie suchen eine Impfpraxis, die COVID-19-Impfungen anbietet?

Erster Ansprechpartner sollte immer der eigene Hausarzt sein.

Impfwillige können sich auch telefonisch an die in den landkreisbezogenen Übersichten aufgelisteten Praxen wenden, um einen Termin für ihre Impfung zu vereinbaren. Diese Arztpraxen bieten die COVID-19-Impfungen auch für Personen an, die ansonsten nicht in den jeweiligen Praxen betreut werden.

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