Sicherstellungspraxen
Sicherstellungspraxen
Durch Beschluss des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt sind folgende dringlich zu besetzende Vertragsarztsitze ausgeschrieben worden, um die ärztliche Versorgung zu gewährleisten. Diese Sicherstellungspraxen können auf Beschluss des Vorstandes Mindestumsatzgarantien erhalten
| Arztgruppe | Praxissitz | Mindestumsatzgarantie |
|---|---|---|
| Hausarzt | Völpke | Zusage einer Mindesumsatzgarantie möglich |
Fördermittel durch Beschluss des Landesausschusses
Praxisneugründung/Praxisübernahme und die hiermit verbundenen Aufwendungen werden auf Basis des Beschlusses des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen finanziell gefördert.
Antragsberechtigt sind Hausärzte (Fachärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Fachärzte für Innere Medizin) sowie Fachärzte für Augenheilkunde, die beabsichtigen, in Sachsen-Anhalt
- eine Praxis zu übernehmen oder
- eine Praxis neu zu gründen und/oder
- einen Hausarzt und/oder Facharzt für Augenheilkunde anzustellen und/oder
- auf Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt eine Nebenbetriebsstätte der entsprechenden Fachrichtung einzurichten.
| Arztgruppe | Praxissitz | Sicherstellungszuschlag |
|---|---|---|
| Hausärztliche Nebenbetriebsstätte (Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin) | Rübeland (Wernigerode) | Sicherstellungszuschlag möglich |
Fördergebiete
Hausärzte:
- in den unterversorgten Planungsbereichen:
Dessau-Bitterfeld, Altmarkkreis Salzwedel, Saalkreis - in den drohend unterversorgten Planungsbereichen:
Aschersleben-Staßfurt, Bernburg, Halberstadt, Jerichower Land, Sangerhausen, Stendal, Wernigerode - nicht in den Städten:
Aschersleben, Bernburg, Bitterfeld, Burg, Dessau, Gardelegen, Genthin, Halberstadt, Havelberg, Klötze, Oschersleben, Osterburg, Salzwedel, Sangerhausen, Staßfurt, Stendal, Wanzleben, Wernigerode
Augenärzte:
- in den Städten:
Aschersleben, Zerbst, Magdeburg - beschränkt auf die Stadtteile Berliner Chaussee, Cracau, Brückfeld und Friedensweiler
Fördermaßnahmen
- die freiberufliche Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit durch Gründung einer neuen Vertragsarztpraxis oder die Fortführung einer bestehenden Vertragsarztpraxis mit bis zu 60.000,00 Euro
- die dauerhafte Anstellung von Ärzten für die vertragsärztliche Tätigkeit mit 10.000,00 €
- ein aufgrund einer vertragsärztlichen Statuserteilung nach 1. oder 2. erforderlicher Wohnsitzwechsels mit bis zu 10.000,00 Euro
- die aufgrund des örtlichen beziehungsweise lokalen Bedarfs auf Ausschreibung der KV erfolgende Einrichtung einer zusätzlichen Betriebsstätte mit 15.000,00 Euro
Förderbedingungen
- Antrag
- Kein Maßnahmebeginn (d.h. Niederlassung, Praxisübernahme, Umzug, Aufnahme der Tätigkeit in Nebenbetriebsstätte) vor Bewilligung der Fördermittel
- Der Umfang der Tätigkeit (Niederlassung, Praxisübernahme, Angestelltenverhältnis, Vertretung, Assistent, nicht Nebenbetriebsstätte) entspricht mindestens einem hälftigen Versorgungsauftrag.
- Das Angestelltenverhältnis hält im Umfang von mindestens 0,5 VBE mindestens 3 Jahre an. Die selbständige vertragsärztliche Tätigkeit nach Niederlassung oder Praxisübernahme hält mindestens 4 Jahre an.
- Fallzahl von 800/Quartal im 2. Jahr nach Praxisgründung oder Praxisübernahme
- Keine unmittelbar vorangehende vertragsärztliche Tätigkeit in einem Fördergebiet
- Keine vorangehende, ausschließlich ambulante privatärztliche Tätigkeit
Förderhöhe
a) die freiberufliche Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit durch Gründung einer neuen Vertragsarztpraxis oder die Fortführung einer bestehenden Vertragsarztpraxis
- pauschal 40.000,00 Euro
- bis zu 60.000,00 Euro bei Nachweis von Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Praxisneugründung beziehungsweise Praxisfortführung durch Vorlage geeigneter Unterlagen
- Aufwendungen für den Erwerb von Immobilien sind nicht förderfähig
- Im Falle einer Zulassung mit halben Versorgungsauftrag halbieren sich die Förderbeträge.
b) die dauerhafte Anstellung von Ärzten für die vertragsärztliche Tätigkeit
- pauschal einmalig 10.000,00 Euro
- Nachbesetzung nicht erneut förderfähig
- Im Falle einer Anstellung mit halbem Versorgungsauftrag halbiert sich der Förderbetrag.
c) ein aufgrund einer vertragsärztlichen Statuserteilung nach a) oder b) erforderlicher Wohnortwechsel
- bis zu 10.000,00 Euro
- auf notwendige Kosten des Umzugs beschränkt
- Nachweis durch Vorlage geeigneter Unterlagen
d) die aufgrund des örtlichen beziehungsweise lokalen Bedarfs auf Ausschreibung der KV erfolgende Einrichtung einer zusätzlichen Betriebsstätte
- pauschal 15.000,00 Euro
- Mindestumfang der vertragsärztlichen Tätigkeit in Nebenbetriebsstätte
- 10 Stunden bei Vollzulassung
- 20 Stunden (ganzer Versorgungsauftrag) bei Anstellung eines Arztes in Nebenbetriebsstätte
