Arznei- und Heilmittelvolumen / Richtgrößen
Arznei- und Heilmittelvereinbarungen / Richtgrößen
Gemäß § 84 SGB V vereinbaren die KVSA und die Landesverbände der für das nachfolgende Kalenderjahr Arznei- und Heilmittelausgabenobergrenzen sowie die entsprechenden Richtgrößen. Diese Obergrenzen dienen der Steuerung einer wirtschaftlichen und qualitativen Versorgung mit Arznei- und Heilmittel. Ebenfalls mit den Obergrenzen werden die Praxisbesonderheiten als Anlagen zur Prüfvereinbarung festgelegt.
Arzneimittelvereinbarung
- Arzneimittelvereinbarung 2012 für die Steuerung einer wirtschaftlichen und qualitativen Versorgung mit Arzneimitteln
- Aktuelle Me too-Liste
Heilmittelvereinbarung
Arznei- und Heilmittelrichtgrößen
- Arzneimittelrichtgrößen 2012
- Arzneimittelrichtgrößen (Historie)
- Heilmittelrichtgrößen 2012
- Heilmittelrichtgrößen (Historie)
Praxisbesonderheiten (Anlagen der Prüfvereinbarung)
- Anlage 5 - "Wirkstoffliste zur Berücksichtigung als Praxisbesonderheit"
- Anlage 6 - "Indikationsliste zur Berücksichtigung als Praxisbesonderheit"
- Anlage 8 - "Praxisbesonderheiten Heilmittel"
