Regelleistungsvolumen
Der vertragsärztliche Versorgungsbereich unterliegt vielfältigen gesetzlichen Regelungen. Unter anderem legt der Gesetzgeber fest, dass Mengensteuerungselemente anzuwenden sind um eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu verhindern. Diese Mengensteuerung wird in der Regel über sogenannte Regelleistungsvolumen (RLV) in Verbindung mit qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) oder aber durch zeitbezogene Kapazitätsgrenzen (zKG) umgesetzt.
Die zKG gelten für alle ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte und Psychotherapeuten.
Die Grundlagen der RLV/QZV und zKG werden auf Bundesebene durch Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses getroffen und sind teilweise auf Landesebene zwischen der KV und den Landesverbänden der Krankenkassen auszugestalten.
Darüber hinaus legt der Gesetzgeber fest, dass im Falle des Vorliegens von Selektivverträgen ggf. Bereinigungen der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und in der Folge auch der RLV und QZV vorzunehmen sind. Bei uns in Sachsen-Anhalt ist derzeit der Hausarztvertrag mit der Techniker Krankenkasse ein sogenannter Selektivvertrag mit Vollversorgung, der der Bereinigung unterliegt. Sollten Sie als Hausarzt Patienten in diesen Vertrag eingeschrieben habe, werden Ihre RLV und auch QZV quartalsweise bereinigt. Die bei diesem Patienten erbrachten Leistungen unter Beachtung der Vorgaben des Vertrages außerhalb der RLV/QZV vergütet.
Die näheren Grundlagen für die Berechnung der RLV/QZV und zKG finden Sie im Folgenden.
