Feststellung der Zulässigkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf
Feststellung der Zulässigkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf
Zusätzlich zur übergreifenden Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Richtgrößen- oder Durchschnittsprüfung bzgl. des Gesamtverordnungsverhaltens kann eine Beanstandung einzelner Verordnungen des Sprechstundenbedarfs erfolgen.
In diesem Fall stellt die den Sprechstundenbedarf abrechnende Stelle – die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) – Regressanträge für Rezepte, die gegen die für Sachsen-Anhalt gültige Sprechstundenbedarfsvereinbarung verstoßen. Die Geringfügigkeitsgrenze pro Antrag und Quartal beträgt 30,00 € Netto.